Unsere AGB

AGB zur Mitgliedschaft der Bestattungsvorsorge von An-Nusrat Islamischer Wohlfahrtsverband e. V.

§ 1 Zweck der Mitgliedschaft

Bei der Bestattungsvorsorge-Mitgliedschaft handelt es sich um eine zweckgebundene Mitgliedschaft des islamischen Wohlfahrtsverbandes An-Nusrat e.V., der die Unterstützung und Solidarisierung zwischen den Mitgliedern organisiert. Zweck der Mitgliedschaft ist es bei Eintritt eines Sterbefalls eines Mitglieds eine Unterstützung durch die Mitglieder zu gewährleisten. Dabei stellt die Mitgliedschaft bei An-Nusrat e.V. keine Versicherung dar. Es besteht kein Rückkaufswert und kein Rechtsanspruch.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Der ständige Wohnsitz des Mitglieds muss in Deutschland sein.

§ 3 Aufnahme der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme der Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Vorstandsbeschluss des Vereins. Für den Antrag ist das vorgedruckte Antragsformular von An-Nusrat e.V. zu verwenden.
  2. Es besteht kein Anspruch auf die Aufnahme der Mitgliedschaft. Der Vorstand des Vereins kann den Mitgliedschaftsantrag ablehnen. Die Begründung der Ablehnung ist nicht erforderlich.
  3. Die Mitgliedschaft gilt bis Ende eines Kalenderjahres und verlängert sich für die Dauer von 12 weiteren Monaten, falls nicht unter der Einhaltung der Kündigungsfrist von mindestens 2 Monaten vor Ende der Laufzeit eine schriftliche Kündigung eingeht.
  4. Mit der Bestattungsvorsorge-Mitgliedschaft ist man Fördermitglied (passive Mitgliedschaft) des Bundesverbandes An-Nusrat Islamischer Wohlfahrtsverband e.V.. Mit dem Mitgliedsbeitrag fördert das Mitglied hauptsächlich die gemeinnützigen Satzungszwecke des Vereins An-Nusrat e.V.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedbeitrag ist monatlich per SEPA-Lastschrift zu entrichten und wird vom Vorstand festgelegt.

§ 5 Mögliche Unterstützungsformen für Mitglieder

  1. Grundsätzlich können nur die erforderlichen Kosten einer Beerdigung übernommen werden, welche vergleichbar sind mit einer Sozialbestattung nach § 74 SGB XII. Die Kosten werden nur übernommen, wenn der Todesfall sich in Deutschland ereignet hat.
  2. Wenn ein Mitglied oder ein Familienangehöriger zu einem Sterbefall den Verein benachrichtigt, entscheidet der Vorstand des Vereins, ob Unterstützungen erbracht werden können. Sofern der Vorstand Unterstützungen bewilligt, wird ausschließlich durch den eigenen Bestattungsdienst oder einen von An-Nusrat e.V. beauftragten Bestattungsinstitut mit der Erbringung folgender Aufgaben beauftragt:
    1. Sämtliche den Sterbefall betreffende und bis zur Beerdigung betreffende Angelegenheiten. Dazu gehören: ärztliche Todesbescheinigung (Leichenschau), Beurkundung (sofern alle erforderlichen Dokumente vorhanden), einfacher Sarg, Überführung vom Sterbeort, Hygienische Totenversorgung, Ghussl-e-Mayyat, Kleidung/Leinentücher (Kaffan), Kühlraumnutzung, einfache Grabtafel aus Holz, Einzelgrab, Erdbestattung. Bei Auslandsüberführungen: zweite Leichenschau der Rechtsmedizin, Leistungen beim Konsulat, Spedition und Luftfrachtkosten.
    2. Explizit nicht übernommen werden können Kosten für die Flugtickets der Begleitpersonen bei einer Beerdigung im Ausland, Kosten für den Steinmetz, Floristen, Trauerredner, Gasthof, Grabpflege/Friedhofsgärtner, Genehmigung des Grabmals, Grabmal oder Grabstein, Haushaltsauflösung etc.
    3. Bei einer Bestattung in Deutschland und im Ausland können Kosten i.H.v. maximal 5.500€ übernommen werden. Der Betrag wird in regelmäßigen Abständen überprüft.
    4. Für eventuelle Verzögerungen oder Verspätungen der Behörden, Friedhöfen, Fluggesellschaften, Konsulaten oder Bestattungsunternehmen, die nicht auf das Verschulden von An-Nusrat e.V. zurückzuführen sind, kann keine Haftung übernommen werden.

§ 6 Mitteilungspflicht der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Angaben zu ihrer Person vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Bei fehlenden oder fehlerhaften Angaben und Unterlagen übernimmt An-Nusrat e.V. keine Verantwortung der daraus resultierenden Nachteile und Verzögerungen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen des Namens, Familienstandes, Wohnsitzes oder der Bankverbindung unverzüglich dem Verein mitzuteilen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch eine Kündigung, Ausschluss oder dem Tod des Mitgliedes beendet.

  1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und mindestens zwei Monate vor Ende des laufenden Kalenderjahrs bei An-Nusrat e.V. eingegangen sein.
  2. Die Mitgliedschaft kann seitens des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn
    1. länger als drei Monate dem Mitgliedbeitrag nach § 5 nicht nachgekommen wird und nach Zahlungserinnerung der Beitrag sowie der Rückstand nicht beglichen wird.
    2. Nach Beginn der Mitgliedschaft bekannt wird, dass vor Beginn der Mitgliedschaft das Mitglied lebensbedrohlich erkrankt war.
    3. Ein grober Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt (z.B. vorsätzliche Selbsttötung).

Durch die Beendigung der Mitgliedschaft entfallen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds. Eine Rückzahlung der entrichteten Beiträge ist nicht möglich.

§ 8 Vertragsänderungen, Nebenabreden und Gerichtsstand

Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.  Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Bestattungsdienst bzw. des Verbands.

§ 9 Änderung der Satzung und AGB

Der Vorstand ist befugt, einseitig Änderungen der AGB vorzunehmen, wenn Änderungen in der Rechtsprechung, Gesetzesänderungen oder bei Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen. Die Änderung treten für die Mitglieder zu Beginn eines neuen Kalenderjahres ein. Anstelle des Einverständnisses des Mitgliedes tritt die Erklärungsfiktion gemäß § 308 Nr. 5 BGB ein. Danach genügt es, wenn An-Nusrat e.V. seinen Mitgliedern über die vorgesehene Änderung unterrichtet und eine angemessene Frist für das Einreichen eines Widerspruchs gibt sowie auf die Folgen einer des Unterbleibens ausdrücklich hinweist.